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Copyright Directive

Characteristics

Stand vom 28.06.21

Die polnischen Klage gegen Uploadfilter wurde vom EuGH abgewiesen.

Begründet wurde dies mit der verpflichtenden Kontrolle der Inhalte durch die jeweiligen Diensteanbieter (z.B. YouTube, Facebook, Twitter) und deren Bedarf automatischer Filtermechanismen aufgrund der enormen Datenmengen.

Aber:

Es wurden Filtermethoden verboten, die legale Inhalte blockieren könnten. False-Positives (fälschlicherweise erkannte Inhalte) müssen ausgeschlossen werden.

Da dies technisch nicht möglich ist, sind direkte Uploadfilter hoffentlich vom Tisch.

Stand vom 28.06.21

 
Der deutsche Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht wurde am 20.05.2021 beschlossen und trat am 07.06.2021 in Kraft. Plattformen haben noch bis zum 01.08.2021 Zeit, bis sie die neuen Gesetze anwenden müssen.
Uploadfilter werden wörtlich nicht im Gesetz erwähnt, sind aber zur Umsetzung der Vorschrift künftig nötig.
 
 
Damit bricht die Regierung ihr Wahlversprechen:
2018 haben sich alle im Bundestag vertretenen Parteien gegen Uploadfilter ausgesprochen und auch die Regierungskoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag vom März 2018 unmissverständlich klargemacht: „Eine Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene  Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu ‚filtern‘, lehnen wir als unverhältnismäßig ab.“ (vgl. netzpolitik.org)

•  Sie enthalten nicht mehr als die Hälfte von Werken Dritter
   sprich, es muss ein neues eigenes Werk erschaffen werden
 
•  Ton/Video-Ausschnitte sind nicht länger als 15 Sekunden
   (sollte das Werk nur 20 Sekunden lang sein, dürfen maximal
   10 Sekunden verwendet werden)
 
•  Bilder dürfen nicht größer sein als 125 kbyte 
 
•  In einem Text sind weniger als 160 Zeichen aus dem
   Original enthalten
 
Werke die diesen Regeln entsprechen, dürfen nicht automatisch gesperrt werden. Sie müssen nach einer Beschwerde durch einen Menschen überprüft werden und bleiben bis zu einer Entscheidung online. Eine Plattform haftet bei einer Klage nur, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat (das ist gut, denn so wird Overblocking vorgebeugt).

Der Schutz von Rechteinhabern vor einer illegalen Nutzung ihrer Werke und eine faire Vergütung

    • Fehleranfälligkeit technischer Filtermechanismen

 

    • Blockierung legaler Inhalte (z. B. Parodien)

 

    • Einschränkung von Informations- und
      Meinungsfreiheit

 

    • Missbrauch zu Zwecken der Zensur

Nutzer sind den Uploadfiltern nicht schutzlos ausgeliefert. Das Gesetz enthält auch Schutzvorkehrungen für uns uns sagt explizit, dass Uploadfilter nicht dazu führen dürfen, dass  “hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind

 

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte wird ab dem 01.08.2021 Fälle von legalen Sperrungen sammeln, prüfen und entsprechend klagen. Wenn du betroffen bist, schreib ihnen: uploadfilter@freiheitsrechte.org

Polen vs. Artikel 17: Klage vor dem EuGH

Polen hat 2019 – so ziemlich direkt nach der Verabschiedung der Urheberrechtsrichtlinie – eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof  eingereicht, eine sogenannte Nichtigkeitsklage. Juristisch handelt es sich dabei um einen “Rechtsbehelf” und auf deutsch heißt das so viel wie, dass Polen sich beim höchsten europäischen Gericht über Artikel 17 beschwert hat und nun muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüfen, ob dieser so bestehen bleiben kann. {kp, kia}
Ganz konkret fordert Polen in seiner Klage bei Artikel 17, die Wendung „und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern“ für nichtig zu erklären oder gleich den gesamten Artikel 17 zu streichen. 
 
Diese Wendung, so auch die Argumentation Polens, verpflichtet Plattformen dazu, auf Uploadfilter zurückzugreifen und das ohne sie überhaupt zu erwähnen. Denn es gibt schlichtweg kein anderes Mittel um der Verpflichtung beizukommen. 
Die „Filterpflicht“, so weiter in der Argumentation, führe zu Zensur und untergrabe die von der EU garantierte Freiheit für Informationen und Meinung. Eine solche Maßnahme sei weder verhältnismäßig noch notwendig. Der Zweck heiligt in diesem Fall also einfach nicht das Mittel.
Und die polnische Regierung setzt noch einen drauf: Nicht nur dass sie die Rechte aller EU-Bürger bedroht sieht, auch die Wettbewerbsfähigkeit des digitalen Binnenmarktes könne ihrer Meinung nach negative Auswirkungen zu spüren bekommen. 
Was ja auch irgendwie logisch ist, denn wenn der Informationsaustausch und die freie Meinung behindert werden, werden das zwangsläufig auch Innovationen.
 
Eingereicht hat Polen seine Klage übrigens am 24. Mai 2019.
Der Staatsanwalt Saugmandsgaard Øe wird voraussichtlich am 15.07.2021 seine Schlussanträge vorstellen. Diese sind als eine Art unabhängiges Rechtsgutachten anzusehen – dem sich der EuGH häufig anschließt. Nach dem Plädoyer wird ein Urteil folgen, gegen welches keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Denn der Europäische Gerichtshof ist bereits das höchste Gericht ist. Das Urteil wird also sofort rechtskräftig. 
 
Sollte der EuGH der Nichtigkeitsklage zustimmen, so könnte Artikel 17 oder Teile davon aufgehoben – also ungültig – werden. Von einem solchen Urteil wären dann auch alle nationalen Umsetzungen der Richtlinie in den Mitgliedsstaaten betroffen, denn eine Entscheidung des EuGH gilt für alle EU-Länder. Befindet das höchste Gericht also Artikel 17 für ungültig, muss  danach auch in Deutschland wahrscheinlich alles überarbeitet und der Gesetzgebungsprozess erneut abgehalten werden. Die Regierungen müssen dann eine neue Lösung finden, unter der Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. 
Es ist ein Verfahren vor dem höchsten Europäischen Gericht. Zwei Jahre sind da tatsächlich üblich.
 
Obendrauf hat der Staatsanwalt seine Schlussanträge nochmal um gut 3 Monate verschoben. Offizieller Grund dafür ist, dass es nicht genug Übersetzungskapazitäten gibt. Allerdings wird vermutet, dass der Anwalt noch auf die endgültige Fassung des Leitfadens gewartet hat, um seine Stellungnahme darauf zu stützen.
 
Dieser Leitfaden oder ganz konkret die “Leitlinien zu Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt” musste von der Kommission für die Anwendung von Artikel 17 herausgeben werden. Es ist eine Art Orientierung für die Länder bei der Ausgestaltung der Richtlinie in ihrem nationalen Gesetz. Und eben dieser Leitfaden ist ein wichtiges Argument der Kommission, dass Artikel 17 grundrechtskonform ist. Allerdings war der erst am 04.06.2021 öffentlich …. 
Disclaimer: Natürlich kommt bei so  einer Anhörung kein gesamtes Land oder ein gesamtes Parlament vorbei. Der Einfachheit halber werde ich aber nicht ständig „Polens Vertreter“  schreiben, sondern die Namen der Länder und Institutionen anstelle ihrer Vertreter verwenden. Sprich, ich schreibe einfach “Polen” oder “das Land”.
 
Am Tag der  Anhörung finden sich im EuGH neben den Beklagten EU-Parlament und der  Rat der Europäischen Union, auch die EU-Kommission, Frankreich und Spanien zur deren Verteidigung ein. Polen ist natürlich auch da. 
 
Wie wir bereits wissen, möchte Polen, dass Teile von Artikel 17 gestrichen  werden. Das Hauptproblem sieht das Land darin, dass durch die Richtlinie nicht mehr die Rechteinhaber sich darum kümmern müssen, dass ihre Werke bei Urheberrechtsverletzungen aus dem Netz verschwinden (Notice-and-Takedown-Verfahren), sondern die Verantwortung dafür jetzt  an die Plattformen übergeht. Und die müssen dafür technische Systeme  entwickeln, um die Haftung für solche Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Kann halt teuer werden, und das gilt es zu verhindern. Dabei ist es aber teurer, zu wenig zu filtern, als zu viel. Entsprechend besteht die Gefahr des Overblockings, Zensur, Verletzung der Grundrechte  auf Meinungs- und Informationsfreiheit… ich wiederhole mich… der Inhalt der Klage steht ja oben.
 
Nach  Polen dürfen, wie das bei Gericht so ist, die anderen Parteien sich äußern. Und die widersprechen natürlich erstmal Polen … und dann sich  gegenseitig.
 
Auftritt des EU-Trios.
 
Das Parlament, der Rat der Europäischen Union (welcher war das nun wieder?) und die Kommission pochen vor Gericht überzeugt darauf, dass Artikel 17 die Grundrechte keineswegs verletze. Es seien zu genüge Schutzmechanismen in den Artikel eingeschrieben und somit sichergestellt, dass durch ihn  die Grundrechte nicht übermäßig eingeschränkt werden. Hierbei verweist die Kommission auch deutlich auf ihre – zu diesem Zeitpunkt noch  nicht öffentlichen – Leitlinien zur Umsetzung von Artikel 17. Es wird  durch alle drei Institutionen bekräftigt, man vertrete die Auffassung, dass im Konfliktfall der Schutz der Grundrechte von Nutzern Vorrang vor den Sperrungsrufen der Rechteinhaber hätte.
 
Im  Anschluss treten Frankreich und Spanien vor das Gericht und legen noch eine etwas andere Argumentation vor. 
Eigentlich sind die beiden ja gekommen um sich hinter die EU zu stellen. 
Naja. Eigentlich ist immer so ein schönes Wort. 
 
Um  das mal eben zukürzen, diese beiden stellen sich prompt gegen die  Aussage der EU-Institutionen und erklären kurzerhand, dass einige Einschränkungen der Grundfreiheit durchaus durch das Ziel gerechtfertigt seien und Konflikte zu Gunsten der Rechteinhaber gelöst werden müssten.
Hoppala. Haben die grad wirklich…? 
Jupp. Die haben gerade eingeräumt, dass Artikel 17 dazu führen wird, dass die freie Meinungsäußerung eingeschränkt wird. (Auch Polen blickt skeptisch drein)
 
Aber lassen wir das mal nicht so im Raum stehen, das wäre unfair. Die Argumentation geht ja noch weiter. Es gibt in Artikel 17 nämlich einen  Absatz, der eine Möglichkeit zu Beschwerde vorsieht („ex-post  complaint“). Frankreich und Spanien legen den Standpunkt dar, dass während für Rechteinhaber der Schaden durch ein vorübergehendes online-bleiben des Werkes massiv sein kann, eine vorübergehende Sperrung des Uploads  für den Nutzer nicht mehr als eine „zeitliche Unannehmlichkeit“ wäre.  Nutzer können sich ja beschweren und das dann später posten, wenn sichergestellt ist, dass keinem Urheber ein Schaden zugefügt wird. (Der Nutzer zieht beim Lesen die Augenbrauen hoch).
Das Gesamtziel der Richtlinie rechtfertige diese „zeitliche Unannehmlichkeit“ aka Einschränkung der Grundrechte. 
 
(vielleicht sollte ich spätestens hier erwähnen, dass ich parteiisch bin und Du diesen Beitrag bitte nicht als neutral einstufst…)
 
Polen ist diese Widersprüchlichkeit zwischen dem EU-Trio und Team Frankreich-Spanien natürlich nicht entgangen und hat in seinen abschließenden Bemerkungen noch angemerkt, dass dies ja wohl deutlich zeige, dass es ein Problem mit Artikel 17 gibt.

Videos zu Polens Klage

Video von Rechtskanzlei WBS

Link zum YouTube Video

Video von Ultralativ

Link zum Youtube Video



The long history of the copyright reform

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In 2001, a reform of the European copyright law was decided for the last time. The EU had failed to deal with the new digital realities. Platforms offered their users the opportunity to express themselves creatively and to exchange information with each other. An Internet culture of free sharing and the diverse interaction with content of all kinds was created. The film and music industry felt compelled to demand a legal framework for the protection of their works due to the free and sometimes illegal content available on the Internet. Furthermore, newspaper publishers saw themselves in an unstoppable downward trend. This problem gave rise to the controversial Articles 11 and 13.

Erst im Februar 2018 wurde im deutschen Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien CDU/CSU und SPD festgeschrieben, dass sogenannte “Uploadfilter” nicht angemessen und abzulehnen sind [1]. Diese wären in der Lage, unerwünschte Inhalte nicht nur nachträglich zu löschen, sondern bereits deren Upload selbstständig zu unterbinden. Plattformen wie Facebook, Twitter und YouTube würden damit viele Inhalte zensieren müssen! Jedoch wurde in der EU-Politik diese Absage auf Bundesebene schlicht ignoriert. Die seit 2016 angestrebte Reform ist weiter mit der Forderung nach Filtern bestückt und ausgerechnet durch den deutschen CDU-Abgeordneten Axel Voss gemeinsam mit dem umstrittenen “Leistungsschutzrecht” auf europäischer Ebene auf den Weg gebracht worden.

The reform text came from the EU Legal Affairs Committee with a narrow majority and was rejected in the first draft in the Parliament. Improvements were demanded and many modifications, including good alternatives to filters, were put on the table. In the second vote, the parliament decided in favor of a reform in general, although the directive was given the harshest versions. It should be noted that many parliamentarians supported the reform on the basis of Articles 14-16, which are intended to strengthen the rights of journalists, including those towards publishers and users.

After long trilogue negotiations, on the 4th of February 2019, France and Germany reached a compromise on the question of who should be forced to use upload filters. [2]However, this compromise can hardly be described as such, as it is based almost exclusively on the French requirements and provides for wide-ranging filtering requirements for platforms.

Konkret sieht der “Kompromiss” vor, dass profitorientierte Plattformen die folgenden Bedingungen erfüllen müssen, um von einer allgemeinen Filterpflicht ausgenommen zu sein:

   1. The platform must be younger than 3 years and have an annual sales volume of less than 10 million euros.

   2. The platform must have less than 5 million users per month.

If even one of these two conditions is not met, a platform would be forced to implement upload filters. In particular, the first criteria would mean that, within a maximum of three years, all existing platforms available in the EU would be subject to the filtering obligation, regardless of their size or whether or not they are addressed to the public.

Alle Plattformen müssen, ob sie die Kriterien erfüllen oder nicht, beweisen, dass sie „größte Bemühungen“ unternommen haben, um von allen Rechteinhabern Lizenzen einzuholen, deren Inhalte ihre Nutzer womöglich hochladen könnten. Kurz: Plattformbetreiber müssten zu jedem jemals kreierten urheberrechtlich geschützten Inhalt eine Lizenz zu dem genannten Preis erwerben. Die einzige Alternative dazu wäre eine umfangreiche Selbstzensur mit Uploadfiltern, die wiederum kostspielig, technisch fehlerhaft und ein Angriff auf die Informations- und Meinungsfreiheit wäre.

After the Council on 15 April 2019 approved the reform adopted by the Parliament with the disputed articles, it is up to the member states to rewrite it into national laws within the next two years.

Vorarbeit für nationale Umsetzungen gab es in Brüssel durch den sog. „Stakeholder-Dialog“. Hierzu wurden verschiedene Interessensgruppen eingeladen wie zum Beispiel Verwerter, Plattformen und Bürgerrechtler, um ein Richtlinienpapier für die EU-Länder zu erstellen. Auch SaveTheInternet war beteiligt. Gemeinsam wurden nutzerfreundliche Ideen wie die des „pre-flaggings“ erarbeitet. Hierbei dürfte der hochladende Nutzer Uploads, die Werke Dritter enthalten, selbstständig als legitim kennzeichnen – und Uploadfilter dürften nicht automatisch darauf zugreifen.
Im ersten Kommissionsvorschlag spiegelten sich diese Ideen noch wider. Im späteren nationalen Entwurf des deutschen Bundesjustizministeriums war ein generelles „Pre-flagging“ aber nicht mehr vorgesehen. Stattdessen soll ein Uploadfilter den Upload in Echtzeit während des Hochladens prüfen und erst bei Erkennung von Werken Dritter darf der Nutzer dazu Stellung nehmen bzw. den Upload als erlaubt kennzeichnen. Ähnlich soll mit bereits Hochgeladenem verfahren werden (48h Reaktionsfrist für den Nutzer bei Anschlagen eines Uploadfilters).
 
Der im Februar 2021 vorgelegte, noch schärfere Regierungsentwurf zu Artikel 17 („Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“) geht diesen Weg weiter und spart konsequent das Wort „Uploadfilter“ aus. Stattdessen ist formuliert, dass urheberrechtlich geschütztes Material blockiert wird, es sei denn, es werden bei Verwertungsgesellschaften Lizenzen dafür gekauft. Hier haben die Plattformen „bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen“. Hat die Plattform dann eine Lizenz für ein Werk gekauft, dürfen Nutzer das Werk verwenden, solange sie dies nicht-kommerziell tun. Ausgenommen vom Gesetz sollen kleine Plattformen sein.
 
Ausnahmen von Blockierungen sollte es für Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche geben. Aber ursprünglich nur, wenn die Plattform dafür eine Vergütung zahlt und wenn „der Umfang der Nutzung einen besonderen Zweck rechtfertigt“. Welcher besondere Zweck das im Fall von Memes, Fanarts und Fanfictions sein sollte, konnte das Bundesjustizministerium nicht beantworten und verwies darauf, dass die Gerichte das in Zukunft entscheiden müssen.
In der Folge ertönte ein öffentlicher Aufschrei aus der FanFiction-Community. 
 
In ihren letzten Änderungen des Entwurfs im Mai 2021 strich die Regierung als Reaktion diese Bindung an einen besonderen Zweck. Ebenfalls stärkte sie den Schutz des Nutzers, indem sie beschloss, dass Plattformen nicht für später festgestellte Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, solange sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Prüfung nicht verletzt haben. Diese Regelung wirkt dem sogenannten overblocking entgegen, da Plattformen keine Strafen fürchten müssen, wenn sie mal eine Entscheidung treffen, die später vor Gericht als falsch beurteilt wird.
 
Auch bezüglich der Urheberrechtsausnahmen gab es in letzter Minute noch Änderungen – selbst wenn die festgelegten Regeln unangetastet bleiben (siehe aktueller Stand): So müssen nicht-kommerzielle Plattformen und Einzelpersonen nun keine Vergütung für eine Verwendung zahlen und kommerzielle Plattformen nur für Parodien, Pastiche und Karikaturen. Zitate sind immer vergütungsfrei, solange sie nicht länger als 160 Zeichen sind.
 
Leider gelang es auch den Fußballverbänden eine letzte Änderung zu erwirken: Während einer Live-Veranstaltung müssen alle Inhalte, die Ausschnitte ebendieser enthalten, geblockt werden. Ohne jede Ausnahme. Erst wenn die Veranstaltung vorbei ist, dürfen die Inhalte verwendet werden.
 
Am 20.05.2021 nimmt der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD an. FDP, Linke und AfD stimmen dagegen, die Grünen enthalten sich.

26. Zu Artikel 3 (§§ 7, 8 UrhDaG)

 

a.) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Uploadfilter ein falsches Instrument sind, um Rechteinhaber, Kreative und Verwerter von urheberrechtlich geschützten Werken auch im Internet angemessen zu vergüten. Durch den Gesetzentwurf würde die Anwendung von Filtern aber unumgänglich, insbesondere wenn die Blockierung von Inhalten beim Upload erfolgen soll und kann. Eine solche faktische Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu filtern, wird vom Bundesrat für unverhältnismäßig angesehen.

 

b.) Es ist in vielen Fällen technisch nicht möglich, legale und illegale Inhalte im Internet automatisiert zu unterscheiden, auch weil dem Plattformbetreiber wesentliche Informationen zur Beurteilung der urheberrechtlichen Rechtslage fehlen. Somit kommt es zur Blockierung legaler Inhalte, sogenanntem Overblocking. Die Implementierung der Uploadfilter bei den Anbietern hat darüber hinaus den Aufbau einer später nur schwer kontrollierbaren Infrastruktur zur Folge, die sowohl von den Plattformanbietern für eigene Zwecke genutzt sowie auf weitere Inhalte ausgeweitet werden kann.

Videos zu Uploadfiltern

Video von Artikel 13

Link zum YouTube Video

Video von Rechtskanzlei WBS

Link zum YouTube Video

Video von Robin Blase

Link zum YouTube Video

 
 
 
 
 
 
 
 
 
Polen vs. EuGH: