Copyright Directive
Characteristics
Stand vom 28.06.21
Die polnischen Klage gegen Uploadfilter wurde vom EuGH abgewiesen.
Begründet wurde dies mit der verpflichtenden Kontrolle der Inhalte durch die jeweiligen Diensteanbieter (z.B. YouTube, Facebook, Twitter) und deren Bedarf automatischer Filtermechanismen aufgrund der enormen Datenmengen.
Aber:
Es wurden Filtermethoden verboten, die legale Inhalte blockieren könnten. False-Positives (fälschlicherweise erkannte Inhalte) müssen ausgeschlossen werden.
Da dies technisch nicht möglich ist, sind direkte Uploadfilter hoffentlich vom Tisch.
Stand vom 28.06.21
• Sie enthalten nicht mehr als die Hälfte von Werken Dritter
sprich, es muss ein neues eigenes Werk erschaffen werden
• Ton/Video-Ausschnitte sind nicht länger als 15 Sekunden
(sollte das Werk nur 20 Sekunden lang sein, dürfen maximal
10 Sekunden verwendet werden)
• Bilder dürfen nicht größer sein als 125 kbyte
• In einem Text sind weniger als 160 Zeichen aus dem
Original enthalten
Werke die diesen Regeln entsprechen, dürfen nicht automatisch gesperrt werden. Sie müssen nach einer Beschwerde durch einen Menschen überprüft werden und bleiben bis zu einer Entscheidung online. Eine Plattform haftet bei einer Klage nur, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat (das ist gut, denn so wird Overblocking vorgebeugt).
Der Schutz von Rechteinhabern vor einer illegalen Nutzung ihrer Werke und eine faire Vergütung
• Fehleranfälligkeit technischer Filtermechanismen
• Blockierung legaler Inhalte (z. B. Parodien)
• Einschränkung von Informations- und
Meinungsfreiheit
• Missbrauch zu Zwecken der Zensur
Nutzer sind den Uploadfiltern nicht schutzlos ausgeliefert. Das Gesetz enthält auch Schutzvorkehrungen für uns uns sagt explizit, dass Uploadfilter nicht dazu führen dürfen, dass “hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind“
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte wird ab dem 01.08.2021 Fälle von legalen Sperrungen sammeln, prüfen und entsprechend klagen. Wenn du betroffen bist, schreib ihnen: uploadfilter@freiheitsrechte.org
Polen vs. Artikel 17: Klage vor dem EuGH
Videos zu Polens Klage
Video von Rechtskanzlei WBS
Link zum YouTube Video
Video von Ultralativ
Link zum Youtube Video
The long history of the copyright reform



In 2001, a reform of the European copyright law was decided for the last time. The EU had failed to deal with the new digital realities. Platforms offered their users the opportunity to express themselves creatively and to exchange information with each other. An Internet culture of free sharing and the diverse interaction with content of all kinds was created. The film and music industry felt compelled to demand a legal framework for the protection of their works due to the free and sometimes illegal content available on the Internet. Furthermore, newspaper publishers saw themselves in an unstoppable downward trend. This problem gave rise to the controversial Articles 11 and 13.
Erst im Februar 2018 wurde im deutschen Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien CDU/CSU und SPD festgeschrieben, dass sogenannte “Uploadfilter” nicht angemessen und abzulehnen sind [1]. Diese wären in der Lage, unerwünschte Inhalte nicht nur nachträglich zu löschen, sondern bereits deren Upload selbstständig zu unterbinden. Plattformen wie Facebook, Twitter und YouTube würden damit viele Inhalte zensieren müssen! Jedoch wurde in der EU-Politik diese Absage auf Bundesebene schlicht ignoriert. Die seit 2016 angestrebte Reform ist weiter mit der Forderung nach Filtern bestückt und ausgerechnet durch den deutschen CDU-Abgeordneten Axel Voss gemeinsam mit dem umstrittenen “Leistungsschutzrecht” auf europäischer Ebene auf den Weg gebracht worden.
After long trilogue negotiations, on the 4th of February 2019, France and Germany reached a compromise on the question of who should be forced to use upload filters. [2]However, this compromise can hardly be described as such, as it is based almost exclusively on the French requirements and provides for wide-ranging filtering requirements for platforms.
Konkret sieht der “Kompromiss” vor, dass profitorientierte Plattformen die folgenden Bedingungen erfüllen müssen, um von einer allgemeinen Filterpflicht ausgenommen zu sein:
1. The platform must be younger than 3 years and have an annual sales volume of less than 10 million euros.
2. The platform must have less than 5 million users per month.
If even one of these two conditions is not met, a platform would be forced to implement upload filters. In particular, the first criteria would mean that, within a maximum of three years, all existing platforms available in the EU would be subject to the filtering obligation, regardless of their size or whether or not they are addressed to the public.
Alle Plattformen müssen, ob sie die Kriterien erfüllen oder nicht, beweisen, dass sie „größte Bemühungen“ unternommen haben, um von allen Rechteinhabern Lizenzen einzuholen, deren Inhalte ihre Nutzer womöglich hochladen könnten. Kurz: Plattformbetreiber müssten zu jedem jemals kreierten urheberrechtlich geschützten Inhalt eine Lizenz zu dem genannten Preis erwerben. Die einzige Alternative dazu wäre eine umfangreiche Selbstzensur mit Uploadfiltern, die wiederum kostspielig, technisch fehlerhaft und ein Angriff auf die Informations- und Meinungsfreiheit wäre.
After the Council on 15 April 2019 approved the reform adopted by the Parliament with the disputed articles, it is up to the member states to rewrite it into national laws within the next two years.
Weiterführende Links:
Lesungen des Bundestags, Stellungnahmen und Anträge: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw12-de-digitales-urheberrecht-826552
Die Empfehlungen des Bundesrates: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0101-0200/142-1-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1
26. Zu Artikel 3 (§§ 7, 8 UrhDaG)
a.) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Uploadfilter ein falsches Instrument sind, um Rechteinhaber, Kreative und Verwerter von urheberrechtlich geschützten Werken auch im Internet angemessen zu vergüten. Durch den Gesetzentwurf würde die Anwendung von Filtern aber unumgänglich, insbesondere wenn die Blockierung von Inhalten beim Upload erfolgen soll und kann. Eine solche faktische Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu filtern, wird vom Bundesrat für unverhältnismäßig angesehen.
b.) Es ist in vielen Fällen technisch nicht möglich, legale und illegale Inhalte im Internet automatisiert zu unterscheiden, auch weil dem Plattformbetreiber wesentliche Informationen zur Beurteilung der urheberrechtlichen Rechtslage fehlen. Somit kommt es zur Blockierung legaler Inhalte, sogenanntem Overblocking. Die Implementierung der Uploadfilter bei den Anbietern hat darüber hinaus den Aufbau einer später nur schwer kontrollierbaren Infrastruktur zur Folge, die sowohl von den Plattformanbietern für eigene Zwecke genutzt sowie auf weitere Inhalte ausgeweitet werden kann.
Videos zu Uploadfiltern
Video von Artikel 13
Link zum YouTube Video
Video von Rechtskanzlei WBS
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Video von Robin Blase
Link zum YouTube Video