Urheberrechtsrichtlinie
Steckbrief
Stand vom 28.06.21
Die polnischen Klage gegen Uploadfilter wurde vom EuGH abgewiesen.
Begründet wurde dies mit der verpflichtenden Kontrolle der Inhalte durch die jeweiligen Diensteanbieter (z.B. YouTube, Facebook, Twitter) und deren Bedarf automatischer Filtermechanismen aufgrund der enormen Datenmengen.
Aber:
Es wurden Filtermethoden verboten, die legale Inhalte blockieren könnten. False-Positives (fälschlicherweise erkannte Inhalte) müssen ausgeschlossen werden.
Da dies technisch nicht möglich ist, sind direkte Uploadfilter hoffentlich vom Tisch.
Stand vom 28.06.21
• Sie enthalten nicht mehr als die Hälfte von Werken Dritter
sprich, es muss ein neues eigenes Werk erschaffen werden
• Ton/Video-Ausschnitte sind nicht länger als 15 Sekunden
(sollte das Werk nur 20 Sekunden lang sein, dürfen maximal
10 Sekunden verwendet werden)
• Bilder dürfen nicht größer sein als 125 kbyte
• In einem Text sind weniger als 160 Zeichen aus dem
Original enthalten
Werke die diesen Regeln entsprechen, dürfen nicht automatisch gesperrt werden. Sie müssen nach einer Beschwerde durch einen Menschen überprüft werden und bleiben bis zu einer Entscheidung online. Eine Plattform haftet bei einer Klage nur, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat (das ist gut, denn so wird Overblocking vorgebeugt).
Der Schutz von Rechteinhabern vor einer illegalen Nutzung ihrer Werke und eine faire Vergütung
• Fehleranfälligkeit technischer Filtermechanismen
• Blockierung legaler Inhalte (z. B. Parodien)
• Einschränkung von Informations- und
Meinungsfreiheit
• Missbrauch zu Zwecken der Zensur
Nutzer sind den Uploadfiltern nicht schutzlos ausgeliefert. Das Gesetz enthält auch Schutzvorkehrungen für uns uns sagt explizit, dass Uploadfilter nicht dazu führen dürfen, dass “hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind“
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte wird ab dem 01.08.2021 Fälle von legalen Sperrungen sammeln, prüfen und entsprechend klagen. Wenn du betroffen bist, schreib ihnen: uploadfilter@freiheitsrechte.org
Polen vs. Artikel 17: Klage vor dem EuGH
Videos zu Polens Klage
Video von Rechtskanzlei WBS
Link zum YouTube Video
Video von Ultralativ
Link zum Youtube Video
Die lange Geschichte hinter der Urheberrechtsreform



Im Jahr 2001 wurde zum letzten Mal eine Reform des europäischen Urheberrechts beschlossen. Die EU hatte es versäumt, sich mit den neuen digitalen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Plattformen boten ihren Nutzern an, sich kreativ auszudrücken und miteinander auszutauschen. Es entstand eine Internetkultur des freien Teilens und der vielfältigen Auseinandersetzung mit Inhalten aller Art. Die Film- und Musikindustrie sah sich durch das kostenlos verfügbare und teilweise illegale Angebot im Netz genötigt, einen gesetzlichen Rahmen zum Schutz ihrer Werke zu fordern. Die Verleger der Zeitungen sahen sich darüber hinaus in einem nicht aufzuhaltenden Abwärtstrend. Aus dieser Problematik heraus entstanden die umstrittenen Artikel 11 und 13.
Erst im Februar 2018 wurde im deutschen Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien CDU/CSU und SPD festgeschrieben, dass sogenannte “Uploadfilter” nicht angemessen und abzulehnen sind [1]. Diese wären in der Lage, unerwünschte Inhalte nicht nur nachträglich zu löschen, sondern bereits deren Upload selbstständig zu unterbinden. Plattformen wie Facebook, Twitter und YouTube würden damit viele Inhalte zensieren müssen! Jedoch wurde in der EU-Politik diese Absage auf Bundesebene schlicht ignoriert. Die seit 2016 angestrebte Reform ist weiter mit der Forderung nach Filtern bestückt und ausgerechnet durch den deutschen CDU-Abgeordneten Axel Voss gemeinsam mit dem umstrittenen “Leistungsschutzrecht” auf europäischer Ebene auf den Weg gebracht worden.
Nach langen Trilogverhandlungen kam es dann am 4. Februar 2019 zwischen Frankreich und Deutschland zu einem Kompromiss in der Frage, für wen der Einsatz von Uploadfiltern verpflichtend sein soll, der Verhandlungsstopp war somit beendet [2]. Dieser Kompromiss kann allerdings kaum als ein solcher bezeichnet werden, da er sich fast ausschließlich an den Forderungen Frankreichs orientiert und umfassende Filterverpflichtungen für Plattformen vorsieht.
Konkret sieht der “Kompromiss” vor, dass profitorientierte Plattformen die folgenden Bedingungen erfüllen müssen, um von einer allgemeinen Filterpflicht ausgenommen zu sein:
1. Die Plattform muss jünger als 3 Jahre sein und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro besitzen.
2. Die Plattform muss weniger als 5 Millionen Nutzer pro Monat haben.
Wird auch nur eine dieser beiden Bedingungen nicht erfüllt, wäre eine Plattform gezwungen, Uploadfilter zu implementieren. Insbesondere das erste Kriterium hätte zur Folge, dass binnen maximal drei Jahren sämtliche bestehenden, in der EU verfügbaren Plattformen unter die Filterpflicht fallen würden, ungeachtet ihrer Größe oder ob sie an die Öffentlichkeit gerichtet sind oder nicht.
Alle Plattformen müssen, ob sie die Kriterien erfüllen oder nicht, beweisen, dass sie „größte Bemühungen“ unternommen haben, um von allen Rechteinhabern Lizenzen einzuholen, deren Inhalte ihre Nutzer womöglich hochladen könnten. Kurz: Plattformbetreiber müssten zu jedem jemals kreierten urheberrechtlich geschützten Inhalt eine Lizenz zu dem genannten Preis erwerben. Die einzige Alternative dazu wäre eine umfangreiche Selbstzensur mit Uploadfiltern, die wiederum kostspielig, technisch fehlerhaft und ein Angriff auf die Informations- und Meinungsfreiheit wäre.
Nachdem der Rat am 15. April 2019 die vom Parlament beschlossene Reform mit den strittigen Artikeln abgesegnet hat, ist es an den Mitgliedsländern, sie innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationale Gesetze umzuschreiben.
Weiterführende Links:
Lesungen des Bundestags, Stellungnahmen und Anträge: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw12-de-digitales-urheberrecht-826552
Die Empfehlungen des Bundesrates: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0101-0200/142-1-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1
26. Zu Artikel 3 (§§ 7, 8 UrhDaG)
a.) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Uploadfilter ein falsches Instrument sind, um Rechteinhaber, Kreative und Verwerter von urheberrechtlich geschützten Werken auch im Internet angemessen zu vergüten. Durch den Gesetzentwurf würde die Anwendung von Filtern aber unumgänglich, insbesondere wenn die Blockierung von Inhalten beim Upload erfolgen soll und kann. Eine solche faktische Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu filtern, wird vom Bundesrat für unverhältnismäßig angesehen.
b.) Es ist in vielen Fällen technisch nicht möglich, legale und illegale Inhalte im Internet automatisiert zu unterscheiden, auch weil dem Plattformbetreiber wesentliche Informationen zur Beurteilung der urheberrechtlichen Rechtslage fehlen. Somit kommt es zur Blockierung legaler Inhalte, sogenanntem Overblocking. Die Implementierung der Uploadfilter bei den Anbietern hat darüber hinaus den Aufbau einer später nur schwer kontrollierbaren Infrastruktur zur Folge, die sowohl von den Plattformanbietern für eigene Zwecke genutzt sowie auf weitere Inhalte ausgeweitet werden kann.
Videos zu Uploadfiltern
Video von Artikel 13
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Video von Rechtskanzlei WBS
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Video von Robin Blase
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